Gesetzliche Gebühren

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geht bei der Bemessung der Rechtsanwaltsgebühren im Familien-, Erb- und Grundstücksrecht zunächst von zwei Größen aus: zum einem vom Gegenstandswert (Streitwert), der anhand eines tabellarischen Wertes (einfache Gebühr) ermittelt wird, und zum anderen von einem vorgegebenen Tätigkeitswert, mit dem der tabellarische Wert multipliziert wird.

Der Gegenstandswert richtet sich nach dem Wert der Sache, um die diskutiert wird. Streitet man zum Beispiel um eine Zahlung von 1.000,00 Euro, so wird dieser Wert als Gegenstandswert angenommen. Aus der Tabelle zum RVG ergibt sich sodann ein tabellarischer Wert (einfache Gebühr). Dieser wird mit dem Tätigkeitswert multipliziert und bestimmt damit die Höhe der Vergütung.

Für die einzelnen anwaltlichen Tätigkeiten legt das RVG die Tätigkeitswerte fest. Für die Führung eines Gerichtsverfahrens entsteht zum Beispiel eine 1,2 fache Gebühr (Verfahrensgebühr). Die einfache Gebühr wird also mit dem Tätigkeitswert 1,2 multipliziert. Für die Teilnahme an einem Gerichtstermin sieht das RVG einen 1,3 fachen Tätigkeitswert (Terminsgebühr) vor.

Sofern keine anderen Vergütungsabsprachen bestehen, ist ein Anwalt verpflichtet, über im Gerichtsverfahren das Rechtsanwaltvergütungsgesetz (RVG) abzurechnen; außergerichtlich gilt das BGB in Verbindung mit dem RVG. Einzelheiten des Rechtsanwaltvergütungsgesetzes können Sie auch über die Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer (www.brak.de) erfahren.

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