Erbrecht

Erbrecht

Vor dem Erbfall

Wir erleben in unserer Kanzlei fast täglich, was ein nicht vorliegendes Testament bzw. eine gut gemeinte, aber nicht eindeutig formulierte Nachfolgeregelung alles anrichten kann. Dies muss nicht sein.

Unsere Mandanten machen bei uns immer wieder die Erfahrung, dass es gar nicht so unangenehm ist, rechtzeitig über die Nachfolgeplanung nachzudenken.

Was unsere Mandanten dabei schätzen, ist, dass wir uns Zeit nehmen, gemeinsam die persönliche Familiensituation zu durchleuchten, um danach ausführlich über Vorstellungen und Wünsche zu sprechen. Erst danach schlagen wir eine individuelle Erbfolgeplanung vor und formulieren diese unter Beachtung der steuerlichen Gesichtspunkte. Wenn Sie es wünschen, arbeiten wir dabei gern mit Ihrem Steuerberater zusammen.

Erbfolgeplanung

Wer soll eines Tages mein Erbe werden? Die Beantwortung dieser Frage ist für Unternehmer ein Muss, für Geschiedene in einer Patchworkfamilie oder in Trennung Lebende unerlässlich und gerade für junge Eltern mit minderjährigen Kindern oder Singles besonders wichtig. Wir sprechen mit Ihnen über Ihre Vorstellungen und sagen Ihnen, worauf Sie achten müssen.

Wir erleben es oft, dass Mandanten vor uns sitzen und kopfschüttelnd berichten, dass der Erblasser den aktuellen Streit um das Erbe so bestimmt nicht gewünscht habe. Hätte der Erblasser sich jedoch schon zu Lebzeiten ein wenig mehr Zeit genommen und entsprechenden Rat eingeholt, wäre die heutige Situation wahrscheinlich eine andere. Das Erbrecht ist eine einfach klingende aber sehr komplexe und schwierige Materie, bei der die fachanwaltliche Qualifikation eine besondere Gewichtung hat.

Wer über seine Erbfolge nicht nachdenkt bzw. keine Entscheidung trifft, überlässt die Entscheidung dem Gesetzgeber. Der Erblasser sollte sich aber vor Augen halten, dass die gesetzlichen Regelungen nicht immer zu der von ihm gewünschten Verteilung seines Vermögens führen. Oftmals ist gerade dann eine sorgfältige Nachfolgeplanung erforderlich, wenn wenig Vermögen vorhanden ist oder wenn durch eine besondere Familienkonstellation erhebliche Probleme bereits vorprogrammiert sind.

Die Nachfolgeplanung beinhaltet die Errichtung eines Testaments, den Abschluss eines Erbvertrages oder eine vorzeitige Übertragung von Vermögen. Welche Maßnahmen erforderlich sind, hängt vom Umfang des Vermögens ab. Zum Themenbereich Nachfolgeplanung gehören auch die Themen Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht. Bei allen genannten Bereichen sollten Sie fachanwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Wir sind für Sie da.

Erbfolgeplanung für Unternehmer

Für Unternehmer ist die gezielte Nachfolgeplanung besonders wichtig. Oftmals muss die Nachfolgeplanung auf die Bestimmungen in einem Gesellschaftsvertrag abgestimmt werden. Darüber hinaus muss überlegt werden, ob und wie das Unternehmen fortgeführt werden soll und gleichzeitig die Versorgung der Familie sichergestellt werden kann. Eine genaue Analyse der Situation und die exakte Formulierung eines Testaments sind hier unerlässlich. Auch sollte überlegt werden, ob nicht bereits zu Lebzeiten Vermögen oder Verantwortung für das Unternehmen übertragen werden kann.

Erbfolgeplanung bei Trennung oder Scheidung

Nach der Scheidung ändert sich nicht nur das Leben, sondern auch die gesetzliche Erbfolge. Sie sollten jetzt prüfen, ob diese noch zu Ihren Wünschen passt. Durch die Scheidung werden Ihre Kinder wie zuvor automatisch zu Erben. Sollten diese jedoch sterben, ohne eigene Kinder zu hinterlassen, fällt Ihr Vermögen über die Kinder wieder an den geschiedenen Ehegatten. Wenn Sie dies nicht wünschen, sollten Sie uns ansprechen. Auch für den Fall, dass Ihre Kinder noch minderjährig sind und Sie nicht wollen, dass die Erbschaft durch Ihren geschiedenen Ehegatten verwaltet wird. Ähnliches gilt für Getrenntlebende. In diesem Fall hat sich die gesetzliche Erbfolge zwar noch nicht geändert, aber auch hier besteht oft der Wunsch, dass der getrennt lebende Ehegatte nicht erben soll.

Erbfolgeplanung für Eltern minderjähriger Kinder

Die meisten Eltern möchten, dass ihre Kinder sie später einmal beerben. Aber was ist, wenn die Kinder im Erbfall noch minderjährig sind? Nach der gesetzlichen Erbfolge sind sie mit dem überlebenden Elternteil Teil der Erbengemeinschaft. Da aber innerhalb einer Erbengemeinschaft oftmals konträre Interessen entstehen und damit auch Rechte und Pflichten verbunden sind, wird bei minderjährigen Kindern automatisch das Vormundschaftsgericht eingeschaltet. Der überlebende Ehegatte kann dann nicht mehr über die Erbschaft verfügen, auch wenn es nach seiner Ansicht im Sinne der Kinder ist. Sie sollten sich überlegen, ob Sie diese Konsequenz so wollen oder ob Sie eine Nachfolgeplanung vornehmen sollten. Wir beraten Sie gern.

Erbfolgeplanung für Singles

Für Singles ist das Thema Erbfolgeplanung oft nicht wichtig. Sie sind der Ansicht, dass entweder ihre Eltern oder ihre Geschwister erben und halten dies auch durchaus für richtig. Aber was wird, wenn die Eltern aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr selbst entscheiden können oder ein Betreuer für sie eingesetzt werden muss und dieser über das Erbe entscheidet? Was ist, wenn der Geschwisterteil, der zunächst erben würde, frühzeitig verstirbt? Erben dann dessen minderjährige Kinder oder gar der Ehegatte des Geschwisterteils? Vielleicht verstirbt letzterer kurz danach und hat ein Testament gemacht und einen Erben bestimmt, mit dem der Single nie einverstanden gewesen wäre. Wenn Ihnen jetzt weitere Situationen einfallen, sollten Sie sich das Thema Nachfolgeplanung vielleicht noch einmal durch den Kopf gehen lassen und mit uns besprechen.

Testament und Erbvertrag

Ein Testament schreiben, das kann jeder. Aber wie lässt sich sicherstellen, dass im Erbfall das, was Sie wollten, auch tatsächlich durchgesetzt wird? Dadurch, dass mit einem Testament oder Erbvertrag die gesetzliche Erbfolge beseitigt wird, bestimmen Sie, was mit Ihrem Vermögen geschehen soll. Sie setzen aber auch die Voraussetzung für den Erhalt des Familienfriedens oder die Versorgung Ihrer Angehörigen. Genau deshalb sollte ein Testament anhand der individuellen Situation sorgfältig formuliert sein. Wir überprüfen Ihr Testament oder formulieren es für Sie.

Testament

Das Testament kann grundsätzlich handschriftlich durch den Erblasser selbst abgefasst werden. Wenn es mit einer Unterschrift und möglichst mit Datums- und Ortsangabe versehen ist, ist es wirksam. Ein gemeinsames Ehegattentestament muss von einem Ehegatten geschrieben, jedoch von beiden unterschrieben sein.

Was in einem Testament geregelt wird, hängt stets von der individuellen persönlichen Situation ab. Hierbei sind außer den Familienverhältnissen auch die Vermögensverhältnisse des Erblassers zu berücksichtigen. Insofern sind schablonenartige Regelungen und Mustertestamente stets mit Vorsicht zu genießen. Schnell sind beim selbstverfassten Testament auch unbeabsichtigt juristische Fachausdrücke enthalten, die eine Erbfolge herbeiführen, die der Testierende nicht wollte. Auch gibt es unzählige Möglichkeiten der Vermögensverfügung, die ein juristischer Laie nicht überschauen kann. An erbrechtlichen Instrumenten stehen z.B. außer der Erbeinsetzung die Anordnung von Vermächtnissen, Auflagen, Teilungsanordnungen, Vor- und Nacherbschaft, Testamentsvollstreckung u. a. zur Verfügung.

Berliner Testament oder gemeinschaftliches Testament

Grundlage eines Testaments ist oftmals der Versorgungsgedanke. Der Erblasser möchte meistens die ihm nahestehenden Personen absichern. Bei Ehegatten ist deshalb das Berliner Testament sehr beliebt. In einem Berliner Testament setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen sodann meistens die Kinder als Schlusserben. Obwohl stets von “dem” Berliner Testament gesprochen wird, ist der Text in einem solchen nicht einheitlich. In einem Berliner Testament können auch sogenannte Katastrophenklauseln, Pflichtteilsklauseln, Vermächtnisse und andere erbrechtliche Regelungen enthalten sein. Wann solche Klauseln sinnvoll sind, beurteilt sich jedoch stets nach den individuellen Verhältnissen. Auch sollten bei der Wahl und der Formulierung eines Berliner Testaments die steuerlichen Auswirkungen anhand der individuellen Familien- und Vermögenssituation des Testierenden überprüft und berücksichtigt werden. Mit dem Tod des ersten Ehegatten kann der Überlebende die Erbeinsetzung meist nicht mehr ändern. Dies ist ungünstig, wenn die eingesetzten Schlusserben sich z.B. um den Überlebenden nicht mehr kümmern oder gar gegen seine Interessen handeln.

Manchmal wird ein Testament aber auch dafür genutzt, bestimmte Personen von der Erbfolge auszuschließen. Gerade in einem solchen Fall muss das Testament sehr sorgfältig formuliert werden, damit der gewünschte Erfolg auch eintritt. Deshalb ist stets das Augenmerk auf die gesetzliche Erbfolge und das Pflichtteilsrecht zu richten und bei der Formulierung des Testaments zu beachten. In einigen Fällen ist die Form eines notariellen Testaments sinnvoll. Ob dies für Sie zutrifft, erfahren Sie von uns. Wir können sowohl als Notar oder als Anwalt für Sie tätig werden.

Erbvertrag

Ein Erbvertrag wird ebenfalls von der Vorgehensweise wie bei einem Testament bestimmt. Die Besonderheit bei einem Erbvertrag ist jedoch, dass es einen Vertragspartner gibt, der bereits mit Abschluss des Vertrages bestimmte Rechte erhält. Beide Vertragspartner sind an den Vertrag gebunden und können sich nur unter engen Voraussetzungen davon lösen. Deshalb ist für einen solchen Vertrag eine notarielle Beurkundung zwingend vorgeschrieben.

Patientenverfügung

Keiner ist davor sicher. Schwere Krankheit, Unfall, Koma. Doch was passiert, wenn man selbst nicht mehr entscheiden kann? Die Patientenverfügung (auch Betreuungsverfügung) gibt zusammen mit der Vorsorgevollmacht jedem Erwachsenen die Möglichkeit, eine Vertrauensperson zu bestimmen, die in seinem Sinne handelt, wenn er selbst dazu nicht mehr in der Lage ist. Aber nur eine individualisierte und juristisch klare Formulierung führt zum Erfolg.

Eine Patientenverfügung soll Regelungen dafür treffen, was geschehen soll, wenn man selbst infolge von unheilbarer schwerer Krankheit (oder Koma) nicht mehr in der Lage ist, seine eigenen Angelegenheiten zu besorgen. Insbesondere wird in einer Patientenverfügung bestimmt, was geschehen soll, wenn man nur noch mit Hilfe von technischen Geräten lebensfähig ist. Die Mediziner sind an ihren hippokratischen Eid gebunden und müssen alle lebenserhaltenden Maßnahmen ergreifen – auch wenn sicher ist, dass ein selbstbestimmtes Leben des Patienten nie wieder möglich sein wird. In einem solchen Fall werden oft die Angehörigen gefragt, was zu tun ist. Diese schwere Entscheidung können Sie Ihren Angehörigen durch eine Patientenverfügung abnehmen und damit selbst bestimmen, ob und wie lange die Apparatemedizin eingesetzt werden soll. Sie können Anweisungen treffen, ob Sie eine künstliche Ernährung, die Verabreichung von starken Schmerzmitteln oder bestimmte andere Behandlungsmethoden wünschen oder ablehnen. Für eine Patientenverfügung gibt es unzählige Mustervorlagen. Die richtige Verfügung für sich selbst zu finden fällt allerdings schwer. Wir besprechen mit Ihnen die einzelnen Möglichkeiten und finden die Ihrem Wunsch entsprechenden eindeutigen juristischen Formulierungen die der Arzt benötigt.

Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht ergänzt die Patientenverfügung. Mit der Vorsorgevollmacht sichern Sie, dass eine Person Ihres Vertrauens die Anordnungen in der Patientenverfügung gegenüber anderen Personen durchsetzen kann. Sie sorgen mit dieser Vollmacht auch dafür vor, dass in der Zeit, in der Sie nicht handlungsfähig sind, die Vertrauensperson alle notwendigen Angelegenheiten für Sie regelt. Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie in der Regel die Bestellung eines gerichtlich ausgesuchten Betreuers verhindern. Zumindest wird bei Notwendigkeit einer Betreuung die von Ihnen bereits ausgewählte Person vorrangig zum Betreuer bestellt.

Internationale Erbfolge

Er aus Deutschland, sie aus Frankreich. Geheiratet in Las Vegas, wohnhaft in Bad Homburg. Der Altersruhesitz auf Mallorca. In einer Ehe zwischen Partnern mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit ist die Erbfolge nach dem Internationalen Erbrecht zu beurteilen. Mit oft überraschenden Ergebnissen. Auch bei gleicher Staatsangehörigkeit der Ehepartner genügt manchmal schon Vermögen im Ausland, um eine vom nationalen Erbrecht abweichende Erbfolge zu erhalten. Wir prüfen mit Ihnen, ob Handlungsbedarf besteht. Einmal richtig überlegt, kann Vermögen retten.

Im Zuge der Globalisierung haben die nationalen Grenzen an Bedeutung verloren, aber dennoch hat jeder Staat, auch innerhalb der EU, seine eigene Rechtsordnung. Wenn ein deutscher Staatsangehöriger im Ausland verstirbt, muss daher stets geprüft werden, welches Landesrecht überhaupt die Erbfolge bestimmt. Für das deutsche internationale Erbrecht wird ein Deutscher zwar nach deutschem Erbrecht beerbt. Die Rechtsordnung des Landes, in dem er verstorben ist, kann das ganz anders vorsehen. Knüpft nämlich das internationale Privatrecht des anderen Landes an den gewöhnlichen Aufenthalt der verstorbenen Person an, so geht der betreffende Staat zunächst von der Anwendung seiner Gesetze aus. Wenn die Gesetze beider Länder zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, ist der Fall anhand internationaler Vorschriften zu lösen und muss für jeden Einzelfall geprüft werden. Insbesondere bei einer Erbfolgeplanung muss daher geprüft werden, ob eine solche Konstellation vorliegt. Wir beraten Sie dazu gern.

Ehe mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit

Möchte ein Ehepaar mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit ein gemeinschaftliches Testament errichten, muss zuvor sorgfältig geprüft werden, ob dies überhaupt zulässig ist. In manchen Ländern ist ein gemeinschaftliches oder Berliner Testament nicht vorgesehen. Wird trotzdem von den Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament errichtet, so ist es meistens unwirksam. Es tritt dann gesetzliche Erbfolge ein. Wir sagen Ihnen, wie Sie das vermeiden können.

Vermögen im Ausland

Aber auch wenn ein Deutscher Vermögen im Ausland hat, kann die Erbfolge sich sowohl nach deutschem Recht, als auch nach dem Recht des Auslands richten. In einem solchen Fall spricht man von Nachlassspaltung. Welche Rechtsordnungen angewendet werden und wie die genaue Erbfolge ist, muss individuell geprüft werden. Dies ist besonders dann wichtig, wenn Immobilien im Ausland vorhanden sind.

Nach dem Erbfall

Zusätzlich zur Trauer über den Tod eines Angehörigen müssen Familie und Erben jetzt wichtige Entscheidungen treffen. Dabei müssen Fristen beachtet werden, die oft gar nicht bekannt sind. Der Todesfall muss zunächst dem Standesamt gemeldet werden. Testamente werden beim Amtsgericht eingereicht. Und jeder muss sich nach dem Tod eines Angehörigen auch fragen, ob und wie sich diese neue Situation juristisch für ihn auswirkt. Diese Frage kann nur ganz individuell beantwortet werden. Wir bieten daher unseren Mandanten ein intensives Erstberatungsgespräch zu einem attraktiven Festpreis an, in dem alle Fragen zu diesem Thema besprochen werden.

Erbschein

Nach dem Todesfall tritt entweder die gesetzliche oder die testamentarische Erbfolge ein. Der Erbschein ist für die Erben ein Ausweispapier, das ihr Erbrecht bestätigt. Nicht in allen Fällen ist ein Erbschein erforderlich.

Der Erbschein bestätigt, wer Erbe geworden ist. Mit ihm erhält man beispielsweise Zugriff auf ein Bankkonto des Verstorbenen. Das Amtsgericht prüft und entscheidet, wer einen Erbschein erhält. Notwendig ist hierzu ein Antrag des Erben, der den Grund enthalten muss, warum gerade er zum Erben berufen ist und zu welchem Anteil. Vor Antragstellung sollte fachanwaltlicher Rat eingeholt werden, um so bei erforderlicher Auslegung des Testaments dem Gericht den richtigen Antrag zuzuleiten.

Gesetzliche Erbfolge

Ist kein Testament vorhanden, kann als Grund die gesetzliche Erbfolge angegeben werden. Das BGB sieht ein Verwandtenerbrecht nach Stämmen vor, welches auf die Blutsverwandtschaft abstellt. Aber auch eine Ehe, Adoption oder eingetragene Lebenspartnerschaft begründet eine rechtliche Verwandtschaft und schafft Ansprüche bei der gesetzlichen Erbfolge.

Hat der Erblasser keine Kinder, erben seine Eltern zu gleichen Teilen. Ist ein Elternteil zuvor verstorben, erben die Kinder dieses Elternteils, also die Geschwister des Erblassers. War der Erblasser unverheiratet, erben seine Kinder zu gleichen Teilen. Solange die Kinder leben und die Erbschaft annehmen, sind die Enkel nicht erbberechtigt. Ist aber ein Kind des Erblassers zuvor verstorben, erben dessen Kinder an seiner Stelle. Ist der Erblasser verheiratet, erbt auch der Ehegatte neben den Kindern. Oftmals ist die Erbfolge sehr unübersichtlich. Wir helfen Ihnen, die richtige Erbfolge festzustellen. Diese ist auch für das Pflichtteilsrecht wichtig.

Testamentarische Erbfolge

Ist ein Testament vorhanden, so gilt die darin enthaltene Erbfolge. Oftmals ist diese nicht eindeutig und das Testament muss interpretiert werden. Eine solche Auslegung ist kompliziert und kann dazu führen, dass um den Willen des Erblassers gestritten wird. Im Erbscheinsverfahren prüft und entscheidet das Gericht, welche Auslegung dem wahren Willen des Erblassers am nächsten kommt. In einem streitigen Erbscheinsverfahren kämpfen wir für Ihre Interessen.

Im Erbscheinsantrag ist nicht nur die richtige Erbfolge darzustellen, sondern es müssen auch die Verwandtschaftsverhältnisse durch entsprechende Urkunden nachgewiesen werden. Wir bereiten deshalb nicht nur den Antrag vor, sondern sagen Ihnen auch, welche Urkunden Sie benötigen und kümmern uns auch bei Bedarf um deren Beschaffung.

Ausschlagung

Nach dem Tod eines Menschen treten die Erben an seine Stelle. Sie sind dann die Inhaber aller Rechte und Pflichten, des Vermögens, aber auch der Schulden. Eine automatische Übernahme der Schulden verhindern können Sie aber nur durch eine form- und fristgerechte Ausschlagung.

Mit dem Tod des Erblassers ist sowohl der gesetzliche Erbe als auch der testamentarische Erbe automatisch zum Erben berufen. Eine Annahme der Erbschaft muss nicht erklärt werden. Doch die Erben treten nicht nur in alle Rechte, sondern auch in alle Pflichten des Verstorbenen ein. Wer das nicht will, muss deshalb die ihm zugefallene Erbschaft explizit ausschlagen. Hierbei gibt es viele Fallstricke, vor denen wir Sie fachanwaltlich warnen.

Form und Frist der Ausschlagung

Die formgerechte Ausschlagung kann jedoch nur innerhalb der gesetzlichen Ausschlagungsfrist erfolgen. Diese beträgt 6 Wochen ab Todesfall und Kenntnis des Grundes, weshalb man Erbe geworden ist. Die genaue Prüfung, wann diese Frist endet (der Beginn kann unterschiedlich sein), sollte ein Experte vornehmen, da nach Ablauf der Frist die Ausschlagung nur unter ganz engen Voraussetzungen noch möglich ist. Versäumt man die Frist, gilt die Erbschaft als angenommen und man haftet nicht nur bis zur Höhe der Erbschaft, sondern mit seinem gesamten eigenen Vermögen für die Nachlassschulden. Diese sind oftmals nicht sofort erkennbar (wie z. B. Steuerschulden). Eine nachträgliche Beschränkung der Haftung auf den Nachlass ist oftmals nicht einfach zu erreichen. Hierfür sieht das Gesetz die Nachlassinsolvenz oder die Nachlassverwaltung vor. Beide Instrumente sind gerichtliche Verfahren mit besonderen Voraussetzungen.

Wenn Sie sich nicht sicher sind, dass die Erbschaft im Ergebnis für Sie ein Plus bedeutet, empfehlen wir Ihnen unbedingt eine Erstberatung, in der wir Ihnen das Fristende errechnen und mit Ihnen Möglichkeiten besprechen, wie Sie sich einen Überblick über die Erbschaft verschaffen. Sollte eine Ausschlagung empfehlenswert sein, so erfahren Sie von uns, wie Sie eine formgerechte Ausschlagung erklären. Sollte dies nicht mehr möglich sein, besprechen wir mit Ihnen die gangbaren Alternativen.

Pflichtteilsrecht

Wer als gesetzlicher Erbe vom letzten Willen des Erblassers ausgeschlossen wird, hat ein Pflichtteilsrecht, das er jedoch fristgerecht geltend machen muss. Aber auch wer durch ein Testament in seinem Erbe erheblich beschränkt wird, sollte seine Situation innerhalb der Ausschlagungsfrist rechtlich überprüfen lassen. Für jemanden, der einen Pflichtteil zahlen soll, empfehlen wir stets eine ausführliche Beratung. Wichtig ist: Bereits die Auskunft im Erbrecht hat ihre Fallstricke. Dringend empfehlenswert ist eine vorherige Beratung durch den Spezialisten.

Pflichtteil fordern

Grundsätzlich ist der Erblasser frei in der Bestimmung, wer sein Erbe werden soll. Zum Schutz der Interessen der nächsten Blutsverwandten und des Ehegatten sieht das Gesetz jedoch vor, dass diesen Personen ein Mindestanteil am Wert der Erbschaft zusteht. Dieser Mindestanteil entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs. Voraussetzung für den Erhalt eines Pflichtteils ist, dass man auch ohne Testament Erbe geworden wäre. Dies gilt jedoch nur für die nächsten Verwandten. Dabei unterscheidet sich die rechtliche Definition oft von der allgemeinen Wahrnehmung: Geschwister zum Beispiel haben untereinander kein Pflichtteilsrecht. Ausnahme ist, wenn der sie verbindende Elternteil den Verstorbenen kurzfristig überlebt und der Geschwisterteil den Pflichtteilsanspruch von dem Elternteil “geerbt” hat.

Aber auch wer durch Bestimmungen im Testament (z.B. durch eine Testamentsvollstreckung oder Nacherbfolge) als Erbe beschränkt worden ist, kann die Erbschaft ausschlagen und seinen Pflichtteil geltend machen. Dies kann insbesondere für Ehegatten interessant sein. Was für Sie günstiger ist, prüfen wir anhand Ihrer individuellen Verhältnisse.

Da der Pflichtteilsberechtigte oft den Nachlass nicht kennt, hat er ein Auskunftsrecht. Unsere Erfahrung zeigt jedoch, dass bei einer Auskunft oftmals Werte verschwiegen werden. Es ist daher wichtig, bei der Aufforderung zur Auskunftserteilung die richtigen Fragen zu stellen. Hierdurch kann gleichzeitig geprüft werden, ob ein Anspruch auf einen sogenannten Ergänzungspflichtteil besteht. Ein solcher ergibt sich eventuell aus Schenkungen, die der Erblasser vor seinem Tod vorgenommen hat. Hierbei sind jedoch Vorempfänge des Berechtigten unter Umständen in Abzug zu bringen. Ob dies in Ihrem Fall zutrifft, prüfen wir gern.

Pflichtteil zahlen

Wer sich einem Pflichtteilsverlangen ausgesetzt sieht und dessen Richtigkeit überprüft haben möchte, benötigt in der Regel eine qualifizierte Rechtsberatung. Und zwar vor Erteilung irgendeiner Auskunft!

Der Pflichtteilsanspruch ist ausschließlich ein Geldanspruch. Ein Recht auf einzelne Erbschaftsgegenstände besteht nicht. Damit die Höhe des Pflichtteils bestimmt werden kann, hat der Pflichtteilsberechtigte ein Auskunftsrecht gegen den Erben. Nach dieser Auskunft richtet sich die Höhe des Anspruchs.

Nachdem die Pflichtteilsquote anhand der Erbfolge bestimmt wurde, ist die Berechnung des Pflichtteils in der Regel einfach. Ob jedoch der Pflichtteilsberechtigte Schenkungen, die er einmal vom Erblasser erhalten hat, in Abzug bringen muss, ist oftmals streitig. Wir besprechen mit Ihnen, welche Gründe für oder gegen einen Abzug angeführt werden können.

Auch die Frage ob ein Ergänzungspflichtteil besteht bzw. wie sich dieser errechnet, ist oftmals kompliziert und muss im Einzelfall geprüft werden. Auch in diesem Fall sind eigene Vorempfänge des Pflichtteilsberechtigten vom Erblasser zu berücksichtigen.

Verjährung

Der Pflichtteilsanspruch kann innerhalb einer Frist von 3 Jahren geltend gemacht werden. Der Beginn der Frist ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, die individuell beurteilt werden müssen. Wann diese Frist abläuft, prüfen wir für Sie und sagen Ihnen, bis wann und in welcher Form gehandelt werden muss.

Erbauseinandersetzung

Wer mit mehreren Erben zusammen erbt, bildet eine Erbengemeinschaft. Damit jeder Miterbe frei über einzelne Erbschaftsgegenstände verfügen kann, muss diese Zwangsgemeinschaft auseinandergesetzt werden. Ob hierzu ein Erbauseinandersetzungsvertrag erforderlich ist, hängt von dem Bestand der Erbschaft ab. Die Rechte und Pflichten eines jeden Miterben sind bis zur Auseinandersetzung unter den Miterben oft streitig.

Erbengemeinschaft

Eine Erbauseinandersetzung ist dann erforderlich, wenn mehrere Erben sich die Erbschaft teilen. Bis zur Auseinandersetzung bilden die Erben eine Erbengemeinschaft. Diese ist im Gesetz gesondert geregelt. Ist z.B. eine Immobilie im Nachlass, so wird im Grundbuch die Erbengemeinschaft in ihrer Gesamtheit als Eigentümerin eingetragen, das heißt, die Erben werden nicht nach ihren Erbquoten eingetragen. Soll das Grundstück mit Zustimmung aller Erben verkauft werden, ist eine vorhergehende Eintragung der Erbengemeinschaft oftmals nicht erforderlich.

Die Mitglieder der Erbengemeinschaft haben viele Rechte und Pflichten. Sie haften zum Beispiel als Gemeinschaft für die Verbindlichkeiten des Erblassers, seine Steuerschulden, die Beerdigungskosten, die Zahlung der Miete oder des Altenwohnheims, die Instandhaltung einer Immobilie und vieles mehr. Wenn ein Erbe sich an solchen Kosten nicht beteiligen möchte oder kann, entsteht oft Streit.

Der Gläubiger eines Erblassers wendet sich an die Erbengemeinschaft, kann sich jedoch den finanzstärksten Erben aussuchen und von ihm die volle Summe verlangen. Zahlt ein Mitglied der Erbengemeinschaft an einen Gläubiger die gesamte Summe allein, kann er sich das Geld von der Erbengemeinschaft zurückholen.

Unterschiedlicher Ansicht sind die Miterben erfahrungsgemäß über die Notwendigkeit, Reparaturen einer Immobilie zu veranlassen, insbesondere, wenn einer von ihnen die Immobilie übernehmen möchte oder ein Verkauf ansteht. Sofern Sie Mitglied einer Erbengemeinschaft sind, sollten Sie sich über Ihre genauen Rechte so früh wie möglich informieren.

Zur Beendigung der Erbengemeinschaft ist die Erbauseinandersetzung erforderlich. Diese kann in unproblematischen Fällen durch formlose einfache Einigung unter den Erben erfolgen. Jeder erhält mit Zustimmung des anderen die Gegenstände, die er möchte, und das Barvermögen wird geteilt.

Erbauseinandersetzungsvertrag

In bestimmten Fällen, z.B. bei einer Aufteilung von Immobilien unter den Erben, kann auch ein förmlicher Erbauseinandersetzungsvertrag erforderlich sein. Unverzichtbar ist ein solcher Vertrag, wenn die Erben nach der Aufteilung sicher gehen wollen, dass in Zukunft keine gegenseitigen Ansprüche mehr erhoben werden können. Hier sollten Sie zur exakten Formulierung unbedingt juristische Hilfe in Anspruch nehmen.

Ist eine einvernehmliche Auseinandersetzung nicht möglich, so kann diese auch gerichtlich durchgesetzt werden. Auch hier stehen wir Ihnen gern zur Seite.

Nach Oben