Familienrecht

Familienrecht

Eine Ehe geht auseinander

In unserer ersten Besprechung nehmen wir uns Zeit, die oft komplexe Gesamtsituation mit Ihnen zu analysieren und gemeinsam zu klären, was als Nächstes zu veranlassen ist. Dabei wissen wir aus langjähriger Erfahrung, dass es für unsere Mandanten oft wichtig ist, nicht nur ihre Rechte zu kennen und durchzusetzen, sondern von uns im Einzelfall auch Hinweise für schnelle und lösungsorientierte Vorgehensweisen zu erhalten.

Trennung

Wir wollen niemals auseinandergehen… trotz dieses Vorsatzes kann das Thema Trennung plötzlich aktuell werden oder man denkt darüber nach. Wenn Sie selbst die Trennung erwägen, ist es wichtig, die rechtlichen Möglichkeiten zu kennen. Wer vorschnell seine Rechte aufgibt, kann dies oftmals nicht rückgängig machen.

Auch wer vom Trennungswunsch des Ehepartners überrascht wurde, muss über seine Rechte schnellstens informiert sein. Was ist mit der Ehewohnung, wie hoch ist der Unterhalt, wann erfolgt der Vermögensausgleich, wer erhält den Hausrat, muss jetzt der Umgang geregelt werden? Die wichtigen Themen können bereits frühzeitig in einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung festgeschrieben werden.

Ehewohnung

Nach einer Trennung können die Ehepartner auch in der Ehewohnung getrennt voneinander leben. Dann wird die eheliche Lebensgemeinschaft zu einer reinen Wohngemeinschaft ohne gegenseitige Versorgungsleistungen. Wir beraten, um Formfehler zu vermeiden.

In den meisten Fällen zieht einer der Partner aus und überlässt dem anderen die gemeinsame Wohnung oder das Haus, die sogenannte Ehewohnung.

Jetzt ist möglichst schnell die Frage zu beantworten, wer die Miete oder die Kreditrate für die Ehewohnung zahlen muss. Gegenüber dem Vermieter schuldet derjenige die Miete, der im Mietvertrag steht; gegenüber der Bank schuldet derjenige die Kreditrate, der Darlehensnehmer ist. Dies ist jedoch oftmals nicht der in der Ehewohnung verbleibende Ehegatte. Zahlt der weichende Ehegatte die Kreditrate weiter, so hat er einen Ausgleichsanspruch. Ob dieser Anspruch bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt oder als Nutzungsentschädigung beansprucht werden kann, ist zwischen den Parteien oft streitig.

Hausrat

Mit dem Auszug ist meistens die Frage verbunden, welche Möbel und Gegenstände man beim Auszug mitnehmen darf. Das Gesetz sieht vor, dass der Hausrat in Natur geteilt wird, d.h. die Ehegatten sollen sich einigen, wer welches Möbelstück behält. Nicht zum Hausrat zählt das, was bereits in die Ehe eingebracht wurde, persönliche Gegenstände oder Geschenke. In der Praxis erleben wir oft, dass vorschnelles Handeln kaum zu reparieren ist.

Trennungsunterhalt

Während der Trennungszeit kann der wirtschaftlich schwächere Ehegatte von dem anderen meistens Unterhalt beanspruchen. Wie hoch der Unterhaltsanspruch ist, hängt vom Einkommen der Ehepartner ab. Sind Kinder vorhanden, finden diese ebenfalls Berücksichtigung. Für die minderjährigen Kinder erhält der betreuende Elternteil Kindesunterhalt. In der Trennungszeit wird der Unterhalt nach anderen Maßstäben beurteilt als nach der Scheidung. Deshalb gilt ein im Ehevertrag enthaltener Verzicht auf Unterhalt nicht für die Trennungszeit.

Sind gemeinsame Kinder vorhanden, ist mit einer Trennung auch die Frage verbunden, wann und wie oft der nicht betreuende Elternteil die Kinder sehen darf. Der Umgang mit den Kindern wird in der Trennungszeit nach den gleichen Maßstäben beurteilt wie nach der Scheidung. Für den Gesetzgeber steht dabei immer das Kindeswohl im Vordergrund.

Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung

Falls sich die Ehepartner über die Themen Ehewohnung, Hausrat und Unterhalt weitgehend einig sind bzw. sich mit anwaltlicher Hilfe darüber einig wurden, empfiehlt sich eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung. Diese Vereinbarung hilft während der Trennung beiden Ehepartnern, Klarheit über die jeweiligen Rechte und Pflichten zu erhalten. In ihr können aber auch bereits dieselben Vereinbarungen für die Zeit nach der Scheidung getroffen werden. Welche Punkte in der Vereinbarung enthalten sein sollten, hängt von Ihrer persönlichen Situation und den einzelnen Bedürfnissen ab. Sprechen Sie uns an. Wir sagen Ihnen, worauf Sie achten müssen und helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Interessen.

Scheidung

Voraussetzung für eine Scheidung ist, dass Sie bereits getrennt leben und sicher sind, dass Ihre Ehe beendet ist. Die Scheidung kann streitig oder einvernehmlich erfolgen und nicht immer müssen beide Ehepartner vor Gericht anwaltlich vertreten sein. Welcher Weg für Sie der Richtige ist, hängt auch davon ab, wie die wichtigen Themen für die Zeit nach der Scheidung behandelt werden können. Deshalb muss im Scheidungsverfahren über Fragen der Vermögensauseinandersetzung (Zugewinn), des Unterhalts, des Sorgerechts und Umgangsrechts sowie des Rentenausgleichs (Versorgungsausgleichs) entschieden werden. Wir zeigen Ihnen Wege zur einvernehmlichen Scheidung, stehen Ihnen aber auch im Streitfall mit unserer langjährigen fachanwaltlichen Erfahrung zur Seite.

Die Scheidung kann erst dann beantragt werden, wenn das vom Gesetz vorgesehene Trennungsjahr abgelaufen ist. Bereits vor Ablauf dieses Jahres können die Scheidung vorbereitet und die erforderlichen Unterlagen beschafft werden. Ist eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung oder ein Ehevertrag vorhanden, sind die Fragen der Vermögensauseinandersetzung, des Unterhalts und des Versorgungsausgleichs in der Regel geklärt.

Liegt eine Vereinbarung nicht vor oder sind einzelne Fragen noch offen, so wird während des Scheidungsverfahrens geprüft, über welchen der nachfolgenden Punkte noch zwingend entschieden werden muss. Bei Ehen mit Auslandsbezug erfolgt eine gesonderte Prüfung unter Berücksichtigung des internationalen Rechts.

Versorgungsausgleich

Für den Fall der Scheidung sieht das Gesetz den Versorgungsausgleich vor. Der Versorgungsausgleich ist der Ausgleich der Rentenanwartschaften, die jeder Ehegatte während der Ehezeit erworben hat. Es soll jeder Ehegatte innerhalb der Ehezeit gleich hohe Rentenanwartschaften erhalten. Deshalb muss derjenige, der mehr Anwartschaften erworben hat, die Hälfte der Differenz der Ansprüche beider Ehegatten an den anderen abgeben. Der Ausgleich findet zum Zeitpunkt der Scheidung statt, wirkt sich meistens aber erst dann aus, wenn die Ehegatten das Rentenalter erreicht haben. Auf den Versorgungsausgleich kann im gegenseitigen Einverständnis auch verzichtet werden. Es gibt aber auch andere sinnvolle Vereinbarungen, die geschlossen werden können. Ob und wann das sinnvoll ist, prüfen wir für Sie gern.

Zugewinnausgleich

Der Zugewinnausgleich findet im Scheidungsverfahren nur auf Antrag statt. Das Gesetz geht davon aus, dass jeder Ehegatte den gleichen Teil des während der Ehe erworbenen Vermögenszuwachses erhalten soll. Nur für einen Ehegatten persönlich bestimmte größere Geschenke oder Erbschaften soll derjenige behalten, dem sie zugeflossen sind. Lediglich der daraus während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs (die Wertsteigerung der Zuwendung) ist im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen. Ob zum Beispiel eine Lebensversicherung in den Zugewinnausgleich fällt, muss im Einzelfall entschieden werden.

Vom Zugewinnausgleich zu trennen ist die Vermögensauseinandersetzung. Sind die Ehegatten z.B. je zur Hälfte Eigentümer einer Immobilie, so berührt die Scheidung dieses Eigentumsverhältnis nicht. Möchten die Ehegatten die Immobilie verkaufen oder sie auf einen Ehegatten übertragen, so sollten sie sich über die Bedingungen einigen und die Eigentumsübertragung gesondert vom Scheidungsverfahren vornehmen.

Ob im Scheidungsverfahren eine Entscheidung über den Unterhalt, den Hausrat, das Sorgerecht, oder das Umgangsrecht getroffen werden muss, hängt vom Einzelfall ab. Da manche Entscheidungen nur auf Antrag getroffen werden, ist anwaltlicher Rat dringend empfehlenswert.

Unterhalt

Kaum ein Thema ist so verbissen umkämpft wie der Unterhalt. Ob es um Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt, nachehelichen Unterhalt oder Elternunterhalt geht: Oft sind erhebliche finanzielle Verpflichtungen oder Einbußen damit verbunden. Deshalb sind eine genaue Kenntnis der eigenen rechtlichen Position und deren Durchsetzung äußerst wichtig.

Kaum ein Thema ist so verbissen umkämpft wie der Unterhalt. Ob es um Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt, nachehelichen Unterhalt oder Elternunterhalt geht: oft sind erhebliche finanzielle Verpflichtungen oder Einbußen damit verbunden. Deshalb sind eine genaue Kenntnis der eigenen rechtlichen Position und deren Durchsetzung äußerst wichtig.

Kindesunterhalt

Sowohl minderjährige als auch volljährige Kinder haben grundsätzlich einen Unterhaltsanspruch. Für das minderjährige Kind kann der Elternteil, bei dem das Kind lebt, den Unterhalt gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das volljährige Kind muss seinen Unterhalt selbst einfordern. Kindesunterhalt wird von den Eltern solange geschuldet, bis das Kind seine erste Ausbildung beendet hat. Der betreuende Elternteil leistet den Unterhalt durch die Erziehung und Betreuung, der andere Elternteil leistet den Unterhalt durch Barzahlung.

Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich nach den Einkommensverhältnissen des Unterhaltsverpflichteten. Dazu wird die nach Einkommensstufen gegliederte “Düsseldorfer Tabelle” herangezogen.

Die zu Grunde gelegte Einkommensstufe ist aber nicht nur vom errechneten Einkommen abhängig. Die Düsseldorfer Tabelle geht standardmäßig von zwei Unterhaltsberechtigten aus. Dies sind in der Regel ein Ehegatte und ein Kind. Ist der individuelle Fall damit nicht vergleichbar, erfolgt eine Herabstufung oder ein Höherstufung des Unterhaltsverpflichteten. Bei der Höhe des Kindesunterhalts ist auch zu berücksichtigen, dass dem Unterhaltsverpflichteten ein Selbstbehalt verbleiben muss bzw. dass das zur Verfügung stehende Einkommen für alle Unterhaltspflichten unter Umständen nicht ausreicht und dann nur anteilmäßig verteilt werden kann.

Wegen der hohen wirtschaftlichen Bedeutung des Unterhalts sollten Sie daher stets juristischen Rat möglichst mit fachanwaltlicher Kompetenz einholen.

Trennungsunterhalt

Während der Trennungszeit kann der wirtschaftlich schwächere Ehegatte von dem anderen Unterhalt fordern. Die Höhe des Unterhalts hängt von den jeweiligen Einkommen der Ehegatten und den regelmäßigen monatlichen Ausgaben ab. Beachtlich sind auch die ehelichen Lebensverhältnisse. Welche regelmäßigen Ausgaben bei der Berechnung des Unterhalts berücksichtigt werden können, ist gesetzlich nicht vorgegeben und bleibt im Streitfall der Entscheidung der Gerichte vorbehalten.

Verdienen beide Ehegatten gleich viel, ist ein Anspruch meistens ausgeschlossen. Dies kann sich aber ändern, wenn z.B. einer der Partner die Kreditraten für das gemeinsame Haus bezahlt, während der andere mit den gemeinsamen Kindern darin wohnt ohne sich an den Kreditraten zu beteiligen.

Da beim Trennungsunterhalt die wirtschaftlichen und familiären Verhältnisse von Fall zu Fall verschieden sind, kann die Unterhaltshöhe nur anhand des Einzelfalls festgelegt werden.

Nachehelicher Unterhalt

Der nacheheliche Unterhalt, das heißt, der Unterhalt für die Zeit nach der rechtskräftigen Scheidung, ist ab dem 01.01.2008 mit dem neuen Unterhaltsrecht geändert worden. Die Fragen ob Unterhalt geschuldet ist, in welcher Höhe Unterhalt zu zahlen ist und wie lange ein Unterhaltsanspruch besteht, kann nur noch für den konkreten Einzelfall beantwortet werden.

Alte Unterhaltsvereinbarungen sind mit dem neuen Recht nicht unwirksam geworden. Es besteht aber im Einzelfall die Möglichkeit, eine Abänderung der alten Vereinbarung vorzunehmen. Wann die sder Fall ist, können wir Ihnen mitteilen.

Elternunterhalt

Da oftmals die Renten und Ersparnisse der Eltern nicht ausreichen, um den eigenen Lebensunterhalt zu decken, ist das Thema Elternunterhalt in den letzten Jahren immer wichtiger geworden.

Muss mangels eigener Leistungsfähigkeit der Eltern der Sozialleistungsträger einspringen, so wendet dieser sich regelmäßig zuerst an die nächsten Verwandten der Eltern - meist die Kinder. Von diesen verlangt er zunächst eine vollständige Einkommensauskunft mit dem Ziel, die von ihm gezahlten Beträge von den Kindern zurückzufordern (Sozialleistungsregress).

Unter welchen Voraussetzungen die Kinder für ihre Eltern zahlen müssen, beurteilt sich nach dem geltenden Unterhaltsgesetz. Ob sogar die Schwiegerkinder zur Zahlung herangezogen werden können (sog. Schwiegerkindhaftung), muss anhand des Einzelfalls geprüft werden.

Bevor Sie eine Auskunft erteilen oder einen geforderten Betrag zahlen, empfehlen wir daher unbedingt eine anwaltliche Beratung.

Umgangsrecht

Umgang mit seinen leiblichen Kindern zu haben ist das Recht jedes getrennt lebenden Elternteils. Sogar den Großeltern steht ein gesetzliches Umgangsrecht mit den Enkeln zu. Der Umgang muss allerdings dem Wohl des Kindes entsprechen. Und das ist zwischen den Parteien oftmals umstritten.

Die gesetzlichen Vorgaben für das Thema Umgang sind eindeutig: Jedes Kind hat ein Recht auf Umgang mit seinen Eltern. Jeder Elternteil hat das Recht auf Umgang mit seinem Kind. Auch Großeltern haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind. Eltern haben sogar die Pflicht zum Umgang. Aber bereits die Betrachtung dieser Vorgaben macht klar, dass man nicht immer allen Rechten und Pflichten der Beteiligten Rechnung tragen kann. Deshalb hat der Gesetzgeber vorgegeben, dass der Umgang sich zu allererst an der Frage orientiert, was dem Wohle des Kindes entspricht. Dies wird aber in der Praxis von den Beteiligten oftmals sehr unterschiedlich gesehen.

Eine feste Maßgabe, in welchem Alter wie viel Umgang erfolgen kann, ist gesetzlich nicht bestimmt. Hier hat sich mittlerweile eine umfangreiche Rechtsprechung entwickelt, die zwar den rechtlichen Rahmen vorgibt, jedoch stets die Umstände im Einzelfall berücksichtigt. Dies ist auch der Grund, weshalb im Streitfall über die Häufigkeit und die Bedingungen des individuellen Umgangs so oft und intensiv gekämpft wird. Deshalb ist anwaltliche Hilfe gerade bei diesem Thema sehr wichtig. Wir sagen Ihnen, worauf Sie achten müssen.

Sorgerecht

Das Sorgerecht auszuüben bedeutet, über alle Belange eines minderjährigen Kindes zu bestimmen. Grundsätzlich steht das Sorgerecht den Eltern zu. Ob von Geburt des Kindes an oder durch eine Sorgerklärung richtet sich nach dem Einzelfall. Eine Änderung ist möglich, wenn es dem Wohl des Kindes entspricht.

Das Sorgerecht gibt den Eltern eines Kindes das Recht, über alle wichtigen Belange des Kindes zu entscheiden. Die Eltern bestimmen beispielsweise, wann ein Kind zum Arzt geht, wo es wohnt und auf welche Schule es geht. Aber auch ein Lehrvertrag eines 16-Jährigen bedarf der Zustimmung der Eltern.

Solange die Eltern miteinander verheiratet sind, ist dies normalerweise kein Problem. Vater und Mutter üben gemeinsam das Sorgerecht aus. Aber bei einer Trennung wird es kompliziert. Die Eltern haben nämlich weiterhin das gemeinsame Sorgerecht. Erfahrungsgemäß kommt es jetzt zum Streit. Besonders in der Trennungszeit sind die Eltern bei Sorgerechtsfragen oft nicht derselben Meinung, wobei es insbesondere über den Aufenthalt des Kindes immer wieder zu unterschiedlichen Auffassungen kommt. Bei nicht zu lösender Meinungsverschiedenheit der Eltern entscheidet deshalb das Gericht.

In einem solchen Gerichtsverfahren ist eine anwaltliche Vertretung zwar nicht zwingend vorgeschrieben, jedoch meistens sinnvoll.

Eine Änderung des Sorgerechts ist nur dann möglich, wenn triftige Gründe hierfür vorliegen und eine Beibehaltung des Ist-Zustandes dem Wohl des Kindes widerspricht. Dies zu beurteilen und eine Änderung vorzunehmen obliegt wiederum dem Richter, der in einem Sorgerechtsverfahren alle beteiligten Personen anhört. Auch in einem solchen Verfahren ist die Einschaltung eines Anwalts meistens sinnvoll.

Sorgeerklärung

Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, steht das Sorgerecht zunächst der Kindesmutter zu. Das gemeinsame Sorgerecht wird bei nicht miteinander verheirateten Eltern nur dann erlangt, wenn beide eine entsprechende Sorgerechtserklärung abgeben. Wann und ob dies von Vorteil ist, sollte im Einzelfall mit einem Juristen besprochen werden

Internationale Ehen

Eine Ehe zwischen Partnern unterschiedlicher Staatsangehörigkeit wirft im Trennungsfall viele Fragen auf. Soweit die Ehegatten in Deutschland wohnen und ein Ehepartner die deutsche Staatsanghörigkeit hat, wird sie weitgehend nach deutschem Recht aufgelöst. Haben beide Ehepartner die gleiche ausländische Staatsangehörigkeit, ist das Recht des betreffenden Landes anzuwenden. Dies kann jedoch wechseln, wenn es um Umgang, Sorgerecht oder Unterhalt geht. Weiterhin kommt es darauf an, nach welchem Recht die Ehe ursprünglich geschlossen wurde.

Das internationale Familienrecht ist stets dann zu prüfen, sobald ein Beteiligter keine deutsche Staatsangehörigkeit hat oder die Ehe von Partnern mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit im Ausland geschlossen wurde. Um eine juristisch tragfähige Lösung zu finden, müssen die unterschiedlichen Lebenssituationen zum Zeitpunkt der Eheschließung und zum Zeitpunkt der Scheidung eingehend geprüft werden.

Lebt zum Beispiel ein Paar mit türkischer und englischer Staatsangehörigkeit in Deutschland, so ist im Trennungsfall der Umgang mit dem gemeinsamen Kind nach deutschem Recht zu regeln, obwohl keine Partei die deutsche Staatsangehörigkeit hat.

Haben z.B. beide Ehegatten die englische Staatsangehörigkeit, ist die Ehe meistens von einem deutschen Gericht zu scheiden, aber nach englischem Recht auseinanderzusetzen.

Die Prüfung, welches Recht anzuwenden ist, kann bei einer Scheidung unter Umständen für jede zu entscheidende Frage (Unterhalt, Vermögensauseinandersetzung u.a.) anders ausfallen: Während die Scheidung nach deutschem Recht erfolgen kann, richtet sich die Vermögensauseinandersetzung eventuell nach dem Recht des Landes, in welchem das Paar bei Eheschließung gelebt hat.

Auch bei Abschluss eines Ehevertrages sind bei Auslandsberührung die jeweiligen internationalen Rechtsordnungen zu prüfen und die einzelnen Vereinbarungen diesen Bestimmungen anzupassen. Bei unterschiedlichen Nationalitäten der Ehepartner können die Vertragsparteien auch die Anwendung einer bestimmten Rechtsordnung wählen, d.h. eine sogenannte Rechtswahl treffen. Welche Auswirkungen eine solche Wahl hat, sollte mit juristischer Hilfe für den Einzelfall geprüft werden.

Vertragliche Regelungen vor / nach / ohne Eheschließung

“Du vertraust mir nicht!” Dieser Vorwurf des Partners ist oftmals der Grund, weshalb Eheverträge nicht geschlossen werden, obwohl diese im Zeitalter von Patchworkfamilien immer wichtiger werden. Warum also sollte man nicht schon vor der Eheschließung eine faire Vereinbarung treffen, die beiden Ehegatten einen Neubeginn ermöglicht für den Fall, dass die Ehe später scheitert? In einigen Ehekonstellationen ist ein Ehevertrag auch für die bestehende Ehe unerlässlich. Ein nachträglicher Ehevertrag ist kein Problem, denn ein Ehevertrag kann zu jedem Zeitpunkt, also auch bei bestehender Ehe, geschlossen werden. Gerade im Hinblick auf das sich durch Rechtsprechung stetig ändernde Unterhaltsrecht und die immer wieder erfolgenden Rechtsänderungen sollte heute jeder über einen Ehevertrag nachdenken.

Aber auch in einer längeren nichtehelichen Partnerschaft liegen die Interessen oft ähnlich wie in einer Ehe und sollten daher nicht unbeachtet bleiben. Hier ist das Augenmerk vor allem auf die bestehende Situation und nicht nur auf die Beendigung der Partnerschaft zu lenken. Denn der Lebenspartner ist gesetzlich längst nicht in gleichem Umfang geschützt wie der Ehegatte.

Ehevertrag

In einem Ehevertrag kann ein Paar Regelungen für die Zeit der Ehe, aber auch für den Fall der Trennung und Scheidung treffen. Es gibt unzählige Vereinbarungsmöglichkeiten, um den individuellen Verhältnissen beider Seiten in fairer Weise Rechnung zu tragen. Für manche Ehekonstellationen ist ein Ehevertrag unabdingbar.

Der Grund, weshalb viele Menschen zögern, am Beginn ihrer Ehe einen Ehevertrag abzuschließen, liegt oft darin, dass sie sich nicht dem Vorwurf aussetzen wollen, sie hätten kein Vertrauen in die Beziehung bzw. den Partner. Dabei ist es gerade ein Zeichen von Liebe und Vertrauen, wenn beide Partner erklären, dass sie fair miteinander umgehen wollen und keiner den anderen übervorteilen möchte.

Ein ausgewogener Ehevertrag kann die oft erheblichen Kosten eines Streitverfahrens verhindern, und dafür sorgen, dass zu dem emotionalen Stress, den eine Trennung mit sich bringt, nicht auch noch zusätzliche Belastungen durch die Klärung gegenseitiger Ansprüche hinzukommen. Darüber hinaus wissen die Ehegatten bereits während der Ehe, welche Ansprüche sie im Trennungsfall haben und können sich darauf einrichten.

In einem Ehevertrag können Vereinbarungen über den Güterstand, den Unterhalt, die Vermögensauseinandersetzung, die Betreuung der Kinder, die Ehewohnung usw. getroffen werden. Ein Ehevertrag kann sowohl vor oder während einer Ehe geschlossen und auch wieder abgeändert werden.

Sinnvoll ist ein Vertrag, wenn beide Ehegatten Kinder haben wollen, aber ein Ehepartner die Betreuung der Kinder schwerpunktmäßig übernehmen soll. Es kann dann vereinbart werden, ob und wie lange diese Betreuung auch für den Fall der Trennung fortgeführt werden soll. Hieraus ergeben sich Konsequenzen für einen etwa zu zahlenden Unterhalt, dessen Höhe und Dauer bereits vorher festgelegt werden kann. Der Ehegatte, der zugunsten des gemeinsamen Kinderwunsches seinen Beruf zurückstellt, erhielte dadurch die Möglichkeit auch nach der Trennung für einen definierten Zeitraum in der gewohnten Form für das Kind sorgen zu können.

Einem Freiberufler (z.B. Arzt, Steuerberater, Unternehmensberater oder Rechtsanwalt) kann aufgrund des gesetzlichen Zugewinnausgleichs nur empfohlen werden, einen Ehevertrag in Betracht zu ziehen, wenn er verhindern möchte, dass durch die etwaige Zugewinnausgleichsforderungen im Fall der Scheidung seine berufliche Existenz gefährdet wird. Vor dem Hintergrund nach wie vor hoher Scheidungsraten und dem Recht zum nachehelichen Unterhalt sollten die Ehepartner über die Möglichkeit eines Ehevertrages nachdenken. Wir beraten Sie, welche Vereinbarungen aufgrund Ihrer Lebenssituation ratsam sind.

Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Wer ohne Trauschein zusammenlebt, hat in Trennungssituationen nicht den für die Scheidung von Ehepartnern bestehenden rechtlichen Schutz. Das ist von den Partnern meistens gewollt, kann aber zu erheblichen Problemen führen, wenn das Paar wie ein Ehepaar gelebt und gewirtschaftet hat. Besonders dann, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind, sollte überprüft werden, ob nicht eine vertragliche Regelung für alle von Vorteil wäre. Wichtig ist, sich über die bestehende Situation ohne Regelung zu informieren, damit jeder selbst entscheiden kann, ob Handlungsbedarf besteht. Mit minderjährigen Kindern ist dies unerlässlich.

Was auch ohne vertragliche Regelungen für Sie möglich ist bzw. wie Sie mit Hilfe eines Partnerschaftsvertrags vorsorgen können, erfahren Sie von uns.

Das Zusammenleben unverheirateter Paare wird durch den Gesetzgeber nicht in gleicher Weise geschützt wie die Ehe. Dies gilt auch, wenn die Lebensgemeinschaft seit Jahren oder gar Jahrzehnten besteht. Scheitert die Lebensgemeinschaft, nimmt jeder seine Sachen und geht. Sind die Partner allerdings bereits wirtschaftlich miteinander verflochten, ist eine Auseinandersetzung der Partner oftmals schwierig.

Ohne Trauschein löst das Gesetz die wirtschaftliche Verflechtung mit Vorschriften des Gesellschaftsrechts, der Geschäftsführung ohne Auftrag oder der ungerechtfertigten Bereicherung. Alle diese Vorschriften sind jedoch nicht für die Besonderheiten einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausgestaltet, sodass in der Praxis oftmals nur unbefriedigende Lösungen gefunden und durchgesetzt werden können.

Hilft z.B. ein Lebenspartner dem anderen, das Haus zu bauen, zu renovieren und zu erhalten, ohne dass er selbst am Eigentum beteiligt ist, kann er im Fall der Trennung für die Leistungen oftmals keinen oder nur unzureichenden Ersatz in Geld verlangen.

Erzieht ein Lebenspartner das gemeinsame Kind und stellt seinen Beruf zurück, während der andere weiterhin Karriere macht, erhält der Betreffende im Fall der Trennung meistens keinen Unterhalt, wenn das Kind über drei Jahre alt ist. Völlig unabhängig davon, wie lange die Lebensgemeinschaft bestanden hat.

Lebt z.B. die Partnerin mit ihrem Kind in der Wohnung des Partners, kann er sie jederzeit aus der Wohnung ausweisen, wenn sie weder Eigentümerin noch Mieterin ist.

Da Lebenspartner auch kein gegenseitiges Erbrecht haben, kann bei Todesfall die Versorgung des anderen Lebenspartners nur durch ein Testament oder Erbvertrag gesichert werden. Wird dies versäumt, können die Erben des verstorbenen Lebenspartners den anderen beispielsweise aus dem Haus des Verstorbenen ausweisen oder alle persönlichen Dinge des Verstorbenen herausverlangen. Schlimm, wenn auch minderjährige Kinder betroffen sind.

Im Falle eines Unfalls ist der Lebenspartner auch nicht berechtigt, über notwendige ärztliche Maßnahmen zu entscheiden. Letzteres wäre nur über eine vorhergehende Autorisierung durch Patientenverfügung oder eine Vorsorgevollmacht möglich.

Partnerschaftsvertrag

Mit einem Partnerschaftsvertrag können die Lebenspartner Vereinbarungen für ihr Zusammenleben und für den Fall der Trennung oder für den Todesfall treffen. Hier sind Regelungen möglich, wie sie das Gesetz auch für die Auseinandersetzung einer Ehe vorsieht. Welcher Vertrag sinnvoll ist, sollten Sie mit anwaltlicher Hilfe entscheiden.

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