Erbrecht

Notarielles Testament

Ein Testament kann sowohl handschriftlich erstellt (eigenhändiges Testament) als auch vom Notar entworfen und beurkundet werden. Ob ein Testament handschriftlich oder notariell verfasst wird, muss anhand des individuellen Inhalts und Ihrer Situation entschieden werden.

Der erste Schritt zur Erstellung eines Testaments ist stets, Ihre Ziele und Wünsche anhand Ihrer familiären Situation zu erfragen und Ihnen im zweiten Schritt dann geeignete erbrechtliche Instrumente vorzustellen, mit denen diese Ziele und Wünsche abgebildet werden.

Nicht nur die familiären Besonderheiten (Patchwork-Familie, minderjährige Bedachte, Problemkinder), sondern auch die Vermögensstruktur (Immobilien, Wertpapiere, Aktien, Gesellschaftsanteile) sind bei der Gestaltung zu berücksichtigen. Fragen wie: „Kann der Erbe etwaige Pflichtteilsansprüche zahlen (Liquidität)?“ oder „Müssen im Erbfall eventuell Immobilien verkauft werden?“ sollten beachtet werden.

Falls im Vermögen Gesellschaftsanteile enthalten sind, so muss bei der Testamentsgestaltung unbedingt der Gesellschaftsvertrag im Hinblick auf die gesellschaftsrechtliche Nachfolgeklausel gesichtet werden, um einen Gleichlauf mit Testament und Gesellschaftsvertrag herzustellen.

Nicht zuletzt sollte ein Testament als wichtiger Teil der Erbfolgeplanung auch im Hinblick auf Veränderungen in den Familienverhältnissen, den Lebensverhältnissen des Erblassers selbst und den Veränderungen des Vermögensbestands geprüft und ausgerichtet sein.

Empfehlenswert ist ein notarielles Testament vor allem dann, wenn Sie Immobilienbesitz vererben wollen. Es ist ebenfalls sinnvoll, wenn Sie wollen, dass Ihr Testament registriert ist und „automatisch” nach Ihrem Tod aufgefunden wird und darüber hinaus niemand Ihre Testierfähigkeit anzweifelt. Ein Notar muss vor Beurkundung der erbrechtlichen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) die Testierfähigkeit des Testierenden feststellen.

Sollten Sie nicht mehr schreibfähig sein oder Ihre Sehkraft erheblich eingeschränkt sein, kann eventuell kein handschriftliches Testament mehr gefertigt werden. Ein notarielles Testament ist in einer solchen Situation die einzige Möglichkeit, ein wirksames Testament zu errichten.

Im Erbfall kann ein notarielles Testament in vielen Fällen den Erbschein ersetzen. Sollten Sie darüber hinaus noch flankierende Maßnahmen wünschen – z.B. Vermögensübertragungen zu Lebzeiten oder Gründung von Stiftungen bzw. Familienpools – stellt Ihnen Notarin Frey diese Instrumente einer Nachfolgeplanung gerne vor.


Erbvertrag

Ein Erbvertrag kommt in Betracht, wenn das Ziel des Erblassers ist, dass die am Vertrag beteiligte Person (oder mehrere Personen) auf den Bestand der enthaltenen erbrechtlichen Verfügungen vertrauen sollen. Er entfaltet bereits oft schon zu Lebzeiten des Erblassers eine Bindungswirkung und gewährt einen gewissen Schutz für die Vertragsbeteiligten. Ein Erbvertrag wird oft von nichtehelichen Lebensgemeinschaften als Alternative zu einem für diese Gemeinschaften nicht möglichen gemeinschaftlichen Testament gewählt.


Erbschein

Bei einem Todesfall nach gesetzlicher Erbfolge, aber auch im Falle eines eigenhändigen Testaments, benötigen die Erben normalerweise einen Erbschein.

Ein entsprechender Erbscheinsantrag wird von Notarin Frey für Sie vorbereitet und bei Gericht eingereicht. Liegt ein Testament vor, wird Notarin Frey im Antrag bei Notwendigkeit Ausführungen zur Testamentsauslegung aufnehmen.

Ein Erbschein kann auch direkt beim Amtsgericht beantragt werden. Das Gericht nimmt hierbei die eidesstattliche Versicherung ab, die Sie auch in dem notariellen Antrag abgeben müssen. Bei Testamentsauslegung oder in internationalen Fällen (also Erbfällen mit Auslandsberührung) verweist das Nachlassgericht regelmäßig zur Beantragung eines Erbscheins auf die Notare.

Da sowohl das Gericht als auch die Notare nach derselben Gebührenordnung (Gerichts- und Notarkostengesetz) abrechnen, sind die Gebühren für den Antrag gleich. Bei der Notarin entstehen zusätzlich noch geringe Schreibgebühren. Ferner muss sie Umsatzsteuer erheben.


Erbauseinandersetzung / Auflösung der Erbengemeinschaft

Nach dem Tod des Erblassers entstehen oft Erbengemeinschaften. Innerhalb einer Erbengemeinschaft kann kein Erbe allein über Nachlassgegenstände verfügen. Deshalb sieht das Gesetz vor, dass diese „Zwangsgemeinschaft“ auseinandergesetzt werden muss. Sehr oft ist zur Auseinandersetzung ein sogenannter Erbauseinandersetzungsvertrag notwendig. Einen solchen kann die Notarin mit Ihnen besprechen und sodann beurkunden. Aufgrund der Neutralität, die die Notarin kraft ihres Amtes wahren muss, wird sie alle Vertragsbeteiligten über die aufgenommenen Regelungen stets ausführlich belehren.

Sofern Immobilien im Nachlass sind, ist zur Auseinandersetzung ein Notarvertrag zwingend erforderlich, wenn die Erbengemeinschaft nicht dauerhaft eingetragen bleiben soll. Oftmals übersehen die Erben, dass bei bestehender Erbengemeinschaft kein Erbe unabhängig von den anderen über seinen wirtschaftlichen Anteil am Grundstück verfügen kann.


Patientenverfügung / Vorsorgevollmacht

Heute ist die Patientenverfügung bzw. Vorsorgevollmacht wichtiger denn je.

Gerade nachdem der Gesetzgeber durch Änderungen im Betreuungsrecht die Möglichkeiten der Vollmachtgeber gestärkt hat, kommt es auf die richtige und genaue Formulierung einer Patientenverfügung und/oder einer Vorsorgevollmacht an. Da jeder seine eigenen Vorstellungen für den Ernstfall hat, ist es Aufgabe der Notarin, im ausführlichen Gespräch die von den Parteien gewünschten Ziele und Inhalte zu besprechen und eine entsprechende Urkunde zu entwerfen.

Immer wieder werden Gesetze den Änderungen in der Gesellschaft entsprechend angepasst, sodass ohne eigene Vorsorgevollmacht nicht vorhersehbar ist, ob die gesetzliche Lage für Sie passend ist.

Nach Oben