Staatliche Kostenübernahme

Die Prozesskostenhilfe wird auf Antrag für die Durchführung eines Gerichtsverfahrens gewährt und umfasst sowohl die Gerichtsgebühren als auch die Kosten der anwaltlichen Vertretung. Nach Antragstellung prüft das Gericht, ob die Voraussetzungen im Einzelfall gegeben sind. Hierbei wird anhand der Einkommens- und Vermögenssituation unter Einbeziehung der familiären Verhältnisse entschieden, ob eine Bedürftigkeit besteht und dem Antrag stattgegeben werden kann. Zusätzlich zu den wirtschaftlichen Gegebenheiten wird überprüft, ob die Rechtsverfolgung ausreichende Aussichten auf Erfolg hat und nicht mutwillig ist.

Sollte das Gericht den Antrag ablehnen, so müssen Sie für die Kosten selbst aufkommen. Um dies möglichst frühzeitig einschätzen zu können, sollten Sie uns bereits vor oder in einem ersten Besprechungstermin mitteilen, wenn Sie bereits eine staatliche Leistung zum Lebensunterhalt beziehen oder der Ansicht sind, dass eine finanzielle Bedürftigkeit bei Ihnen besteht.

Die Gebühren vor einem Gerichtsverfahren können nicht durch Prozesskostenhilfe erfasst werden. Für diesen Zeitraum kann das Gericht jedoch Beratungshilfe gewähren. Einen entsprechenden Berechtigungsschein erhalten Sie beim Gericht Ihres Wohnortes, wenn Sie diesem Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nachweisen. Sollten Sie einen solchen Berechtigungsschein erhalten haben, teilen Sie uns dies bitte bei der Terminsvereinbarung mit.

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