Vergütungsvereinbarung

Das RVG bietet die Möglichkeit, einvernehmlich von den gesetzlichen Gebühren abzuweichen und innerhalb bestimmter Grenzen eine Vergütungsvereinbarung zu treffen.

Die gesetzlichen Gebühren entsprechen oftmals weder dem Interesse des Mandanten noch sind sie für den Rechtsanwalt wirtschaftlich vertretbar. So muss z.B. für eine vergleichbar einfach und mit wenig Aufwand zu klärende Rechtsfrage aufgrund ihrer wirtschaftlichen Bedeutung für den Mandanten ein sehr hoher Gegenstandswert angenommen werden, der zu einem unverhältnismäßig hohem Vergütungsanspruch führt. Dies ist oft der Fall, wenn Immobilien vorhanden sind.

Umgekehrt gibt es Fälle, in denen aufgrund des niedrigen Gegenstandswertes eine auch nur ansatzweise kostendeckende Bearbeitung durch den Anwalt nach dem RVG nicht möglich ist. Denn auch bei einem niedrigen Gegenstandswert kann die Tätigkeit des Anwalts sehr schwierig und aufwendig sein und eine umfangreiche und zeitaufwendige rechtliche Recherche erfordern.

In beiden Fällen wären die gesetzlichen Gebühren unangemessen. Aus diesem Grund haben wir die Erfahrung gemacht, dass eine angemessene Vergütungsvereinbarung sowohl für Sie als auch für uns die beste Basis für eine gute Mandatsbeziehung ist.

Anhand Ihres Falles besprechen wir mit Ihnen die verschiedenen Vergütungsmodelle (zeit- oder aufwandsbezogen, pauschal oder der einzelnen Tätigkeit entsprechend) und finden so das passende heraus.

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